BFSG: Wer ist wirklich betroffen?

Mehrere Ratgeber nennen den 1. Januar 2027 als Stichtag für Kleinstunternehmen. Im Gesetzestext steht dieses Datum nicht. Was § 3 Abs. 3 BFSG tatsächlich regelt.

Wer bei Google „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website" eintippt, bekommt als Vorschläge „wer ist betroffen", „Ausnahmen", „Checkliste" und „was tun". Die Ergebnisseite dazu liest sich über weite Strecken wie eine Mahnung. Fristen, Bußgelder, steigende Abmahnzahlen. Mehrere Beiträge nennen den 1. Januar 2027 als Stichtag, an dem die Ausnahme für Kleinstunternehmen auslaufe.

Dieses Datum steht nicht im Gesetz.

Eine Vorbemerkung: Das hier ist keine Rechtsberatung. Wir bauen und messen Websites, wir beurteilen keine Rechtslage einzelner Unternehmen. Dieser Text gibt wieder, was im Gesetz steht und was die zuständigen Stellen dazu veröffentlicht haben. Wo Ihr Fall an einer Grenze liegt, gehört die Frage zu einer Anwältin oder einem Anwalt, und wir sagen weiter unten, wo diese Grenzen verlaufen.

Was steht in § 3 Abs. 3 BFSG?

Ein Satz: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen."

Mehr nicht. Keine Frist, kein Übergangszeitraum, kein Datum. Wer den Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de aufruft und nach einem Enddatum für diese Ausnahme sucht, findet keines.

Befristungen gibt es im BFSG durchaus, nur an anderer Stelle. § 38 Abs. 1 erlaubt Dienstleistungserbringern, Produkte weiterzuverwenden, die vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt wurden, und zwar bis zum 27. Juni 2030. § 38 Abs. 2 räumt Selbstbedienungsterminals fünfzehn Jahre ein. Beide Regelungen betreffen eingesetzte Produkte und nicht die Ausnahme für Kleinstunternehmen.

Wer gilt als Kleinstunternehmen?

§ 2 Nr. 17 BFSG definiert es über zwei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen.

Kriterium Schwelle Anmerkung
Beschäftigte weniger als 10 anteilig zu rechnen, nicht nach Köpfen
Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro eines von beidem genügt

Die Personenzahl folgt der Berechnung der EU-Empfehlung zu Kleinstunternehmen, also anteilig nach Arbeitszeit statt nach Köpfen. Vier Vollzeitkräfte und drei Halbtagsstellen sind damit nicht sieben Beschäftigte. Beim Umsatz zählt das abgeschlossene Vorjahr, nicht die Planung für das laufende.

Der Händlerbund weist in seiner Darstellung auf die Konstellation hin, die am häufigsten übersehen wird: Beide Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen. Ein Betrieb mit sechs Beschäftigten und 3,4 Millionen Euro Umsatz ist kein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes.

Für welche Dienstleistungen gilt das BFSG überhaupt?

Das Gesetz zählt sie in § 1 Abs. 3 abschließend auf. Es ist eine kurze Liste:

  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books und dafür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr, einschließlich Apps
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • bestimmte Selbstbedienungsterminals

Für die meisten kleinen Unternehmen ist nur der fünfte Punkt relevant, und dessen Definition entscheidet fast alles. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beschreibt Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als solche, die „über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages" erbracht werden.

Drei Merkmale also: eine Website oder App, eine individuelle Anfrage der Verbraucherin, und ein Vertragsschluss als Ziel.

Fällt eine normale Unternehmenswebsite darunter?

Nach der Auslegung der Bundesfachstelle: nein, solange sie nur informiert und wirbt. In deren FAQ heißt es zu einer Website, die „ausschließlich informativ ist oder auf welcher Produkte oder Dienstleistungen lediglich beworben werden", dass das Merkmal der individuellen Anfrage fehlt.

Das ist der Punkt, an dem sich die öffentliche Diskussion und der Anwendungsbereich am weitesten voneinander entfernt haben. Eine Berliner Zahnarztpraxis mit Leistungsübersicht, Team-Seite und Telefonnummer betreibt keinen elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne des BFSG. Eine Apotheke mit angeschlossenem Versandshop schon.

Dazwischen liegt eine Grauzone, und sie ist schmal. Online-Terminbuchung, Reservierungsstrecken und Formulare, über die eine kostenpflichtige Leistung verbindlich vereinbart wird, lassen sich nicht pauschal einordnen. Ob ein solcher Vorgang auf einen Verbrauchervertrag zielt, hängt an der konkreten Ausgestaltung. Diese Einordnung ist eine Rechtsfrage, und wir treffen sie nicht. Wer eine Buchungs- oder Kaufstrecke auf der Website hat, sollte sie anwaltlich prüfen lassen, statt sich auf einen Blogbeitrag zu verlassen, unseren eingeschlossen.

Woher kommt dann der 1. Januar 2027?

Nachvollziehbar ist es nicht. Weder der Gesetzestext noch die Fragen und Antworten der Bundesregierung noch die FAQ der Bundesfachstelle nennen ein Enddatum für die Ausnahme nach § 3 Abs. 3. Die Bundesregierung formuliert schlicht, dass Barrierefreiheit für das Dienstleistungsangebot von Kleinstunternehmen freiwillig ist, und ergänzt: „Stellen Kleinstunternehmen aber Produkte her oder bringen diese in den Verkehr, so gilt auch für sie das BFSG."

Was es gibt, sind mehrere Ratgeberbeiträge von Agenturen, die das Datum übereinander abschreiben. Die Einordnung überlassen wir Ihnen.

Wichtiger als die Herkunft ist die Folge. Wer glaubt, zum Jahreswechsel eine Pflicht zu bekommen, die nicht existiert, kauft unter Zeitdruck ein und trifft schlechte Entscheidungen. Wer umgekehrt aus dieser Korrektur schließt, das Thema sei erledigt, übersieht die Produktseite und die Grauzone oben.

Was heißt das praktisch?

Drei Dinge lassen sich ohne Rechtsberatung feststellen.

Erstens, die Frage „bin ich verpflichtet" ist für viele kleine Betriebe mit reiner Informationswebsite bereits doppelt verneint: einmal über den Anwendungsbereich, einmal über § 3 Abs. 3. Das ist eine Entlastung, und sie ist dauerhaft.

Zweitens, die Produktseite bleibt. Die Ausnahme nach § 3 Abs. 3 adressiert Dienstleistungen. Ein Kleinstunternehmen, das E-Reader, Terminals oder andere in § 1 Abs. 2 genannte Produkte in Verkehr bringt, ist davon nicht erfasst.

Drittens, Barrierefreiheit rechnet sich auch ohne Pflicht. Kontrastwerte, Tastaturbedienbarkeit, beschriftete Formularfelder und sinnvolle Überschriftenstruktur verbessern die Bedienbarkeit für alle Besucher, und sie sind messbar. Der Unterschied zur Pflichtdiskussion ist, dass Sie hier selbst entscheiden, wie weit Sie gehen.

Der ehrlichste Umgang mit dem Thema besteht darin, erst zu messen und dann zu entscheiden. Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Website in diesen Punkten steht: Wir prüfen sie mit denselben Werkzeugen, die auch ein Prüfer verwenden würde, und schicken Ihnen zurück, was wir gefunden haben, geordnet nach Aufwand. Website-Audit anfordern — kostenlos, ohne Gespräch.

Häufige Fragen

Läuft die Ausnahme für Kleinstunternehmen zum 1. Januar 2027 aus?

Nein. § 3 Abs. 3 BFSG enthält keine Befristung. Die Übergangsregelungen in § 38 betreffen eingesetzte Produkte und laufen bis zum 27. Juni 2030 beziehungsweise fünfzehn Jahre bei Selbstbedienungsterminals.

Wie werden die zehn Beschäftigten gezählt?

Anteilig nach Arbeitszeit, entsprechend der EU-Berechnung für Kleinstunternehmen, nicht nach Köpfen. Teilzeitstellen und unterjährige Beschäftigung gehen anteilig ein.

Muss der Umsatz und die Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro liegen?

Eines von beidem genügt. Die Beschäftigtenzahl und eine der beiden finanziellen Schwellen müssen aber zusammen erfüllt sein.

Gilt das BFSG für meine reine Informationswebsite?

Nach der Auslegung der Bundesfachstelle fehlt dort das Merkmal der individuellen Anfrage, das Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr voraussetzen. Eine Website mit Shop, Buchungsstrecke oder Vertragsabschluss ist anders zu beurteilen.

Wer kontrolliert das?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Sie hat ihre Arbeit am 26. September 2025 aufgenommen.

Wie hoch sind die Bußgelder?

§ 37 BFSG sieht zwei Stufen vor. Für die schwereren Tatbestände, darunter das Anbieten nicht konformer Dienstleistungen nach § 14 Abs. 1, reicht der Rahmen bis 100.000 Euro. Für die übrigen Tatbestände liegt er bei bis zu 10.000 Euro.


Stand: 24. September 2026. Quellen: BFSG im Volltext bei gesetze-im-internet.de, FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Fragen und Antworten der Bundesregierung, Händlerbund. Keine Rechtsberatung.